Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution: Nicht, wenn noch Forderungen offen sind

Dortmund. Mit dem Ende eines Mietverhältnis haben Mieter prinzipiell einen Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Mietkaution. Dies gilt aber nur, wenn keine Forderungen gegenüber dem Vermieter mehr offen sind. So entschied das Amtsgericht Dortmund.

Mietkaution sichert Vermieter gegen Zahlungsausfälle ab

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution besteht nur, wenn der Vermieter selbst keine Ansprüche mehr hat.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution besteht nur, wenn der Vermieter selbst keine Ansprüche mehr hat.

Eine Mietkaution wird vom Mieter in der Regel zu Beginn eines Mietverhältnisses gezahlt und dient dazu, den Vermieter gegen zukünftige unerfüllte Forderungen des Mieters abzusichern. Dies können z. B. sein

  • verspätete oder ausbleibende Mietzahlungen
  • eine nicht geleistete Betriebskostennachzahlung
  • nicht gezahlte Reparaturkosten, die der Mieter laut Mietvertrag hätte übernehmen müssen
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme existiert hierfür jedoch keine gesetzliche Frist. Der Vermieter ist somit nicht verpflichtet, die Kaution innerhalb von 6 Monaten nach dem Auszug des Mieters zurückzuzahlen.

Kein automatischer Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nach 6 Monaten

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution: Eine gesetzliche Frist von 6 Monaten existiert nicht.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution: Eine gesetzliche Frist von 6 Monaten existiert nicht.

Zwar besteht für den Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, wenn das Mietverhältnis endet. Fällig ist dieses tatsächlich aber erst, wenn der Vermieter seinerseits keine Ansprüche gegenüber dem Mieter mehr hat.

Die vermeintliche Regel, die Kaution müsse spätestens 6 Monate nach Auszug zurückgezahlt werden, sei ungültig, entschied das Amtsgericht Dortmund (Az.: 425 C 5350/17)

Dem Fall lag ein Mietverhältnis zugrunde, das bis Juni 2016 Bestand hatte. Im Mietvertrag war eine Kaution vereinbart und folgende Klausel festgelegt worden:

Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zzgl. der Zinsen in angemessener Frist zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen.

Im drauffolgenden Juli erhob der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution und reichte Klage ein. Der beklagte Vermieter wiederum machte geltend, dass ihm noch Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen von 2015 und 2016 zustehen würden.

Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage als zurzeit unbegründet ab: Die noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis begründeten eine Befriedigung des Vermieters aus der Mietkaution, die schließlich als Sicherheit für eben genau solche Fälle hinterlegt worden war. Die Berufung des Mieters auf eine sechsmonatige Rückzahlungsfrist sei unwirksam, da es diese per Gesetz nicht gebe und sie auch nicht im Mietvertrag vereinbart worden war.

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

3 Gedanken zu “Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution: Nicht, wenn noch Forderungen offen sind

  1. Margarethe

    Meinen Mietern die schon ausgezogen sind habe ich die halfte der Kaution zuruckgegeben. Darf ich die andere Halfte der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung bechalten?

    1. mietrecht.com

      Hallo Margarethe,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. A. Steinmeier

        Hallo,
        wenn seitens des Vermieters keine Ansprüche mehr bestehen, da auch die letzte relevante Betriebskostenabrechnung abgerechnet wurde, innerhalb welcher Frist muß er dann die Mietkaution zurückzahlen? Wie gesagt, es bestehen keine Ansprüche mehr und es steht auch keine Betriebskostenabrechnung mehr aus.

        Vielen Dank
        A. Steinmeier

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