Lebenspartner des verstorbenen Mieters kann Mietvertrag übernehmen
Tritt nach dem Tod eines Mieters eine andere Person in das Mietverhältnis ein, kann der Vermieter den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn er berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der neue Mieter die Miete auf Dauer nicht zahlen kann. Ein niedriges Gehalt allein als Kündigungsgrund festzumachen, ist jedoch unzulässig. Der BGH wies mit dieser Entscheidung vom 31. Januar 2018 die Klage eines Vermieters auf Räumung einer Mietwohnung ab.
Dieser hatte zuvor eine außerordentliche Kündigung gegen seinen Mieter ausgesprochen. Der Lehrling war nach dem Tod seiner Lebensgefährtin in den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung eingetreten. Um die Mietkosten dauerhaft decken zu können, bat er darum, eines der Zimmer an einen Arbeitskollegen untervermieten zu dürfen.
Niedriges Gehalt kein ausreichender Kündigungsgrund – Gericht weist Räumungsklage ab
Die Räumungsklage des Vermieters wurde abgewiesen. Ein niedriges Gehalt sei als Kündigungsgrund allein nicht zulässig, zumal der Mieter bisher die 545 Euro Miete plus Nebenkosten stets pünktlich und in voller Höhe bezahlt hatte.
Die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter kann nur erfolgen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags nicht länger zugemutet werden kann. Dazu sagte die Vorsitzende Richterin:
Das muss der Vermieter darlegen und begründen und nicht der Mieter.
Da es keine konkreten und objektiven Anhaltspunkte dafür gab, dass der Mieter die Miete in Zukunft nicht zahlen könnte, und der Vermieter auch dessen Vermögen nicht berücksichtigt hatte, wurde die Kündigung des Mietvertrags für unzulässig erklärt.