Mieterrechte: Regelungen zum Eigenbedarf

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Eigenbedarfskündigung: Wichtige Infos für betroffene Mieter

Eigenbedarfskündigung: Informationen für Mieter

Sie haben von Ihrem Vermieter eine Eigenbedarfskündigung erhalten? Wollen Sie wissen, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich ggf. gegen die Kündigung zur Wehr setzen, können Sie unsere Informationsbroschüre hier kostenfrei herunterladen.

Sie enthält die wichtigsten Informationen, die betroffene Mieter in Sachen Eigenbedarf benötigen (ersetzt jedoch keine anwaltliche Beratung!).

Infobroschüre herunterladen

Mieterrechte bei einer Eigenbedarfskündigung

Wie sehen die Mieterrechte bei angemeldetem Eigenbedarf aus? Infos dazu gibt es hier im Ratgeber.
Wie sehen die Mieterrechte bei angemeldetem Eigenbedarf aus? Infos dazu gibt es hier im Ratgeber.

Mieterrechte bei Eigenbedarf sind in jeder Hinsicht ein wichtiges Thema – beschreiben sie doch, was ein Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung unternehmen kann und Vermieter unbedingt beachten müssen.

Wie bei jedem Vertragsabschluss haben auch bei einem Mietvertrag beide Vertragsseiten Pflichten und Rechte, die es zu beachten gilt. So gelten beispielsweise bestimmte gesetzliche Regelungen für eine Eigenbedarfskündigung. Mieterrechte bezeichnen in diesem Fall dann alle Rechte, die Mieter haben und nutzen können.
Welche Rechte das sind und wann diese genau angewendet werden können, betrachtet der folgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zu den Mieterrechten bei Eigenbedarf

Gibt es einen Mieterschutz bei einer Eigenbedarfskündigung?

Vermieter können eine Eigenbedarfskündigung nur unter sehr speziellen Voraussetzungen aussprechen. Liegen die Gründe nicht vor, ist eine solche Kündigung nicht zulässig.

Könne Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen?

Mieter können der Kündigung widersprechen, wenn es sich um einen Härtefall handelt oder der Bedarf nicht bzw. nicht nachweisbar begründet ist.

Welche Möglichkeiten bestehen bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf?

Mieter können bei vorgetäuschtem Eigenbedarf Schadensersatz, wenn der Bedarf nachweislich nicht besteht.

Literatur zum Thema Eigenbedarf

Die wichtigsten Themen rund um die Mieterrechte

→ Abfindung wegen Eigenbedarf → Eigenbedarf vorgetäuscht: Erstattung? → Eigenbedarfskündigung widersprechen → Härtefall bei Eigenbedarfskündigung → Kündigungsschutz bei Eigenbedarf → Mieterschutz bei Eigenbedarf → Räumungsschutz bei Eigenbedarf → Schadensersatz wegen Eigenbedarf → Sonderkündigungsrecht b. Eigenbedarf → Sozialklausel bei Eigenbedarf → Umzugskosten bei Eigenbedarf

Rechte der Mieter im Überblick

Möchte der Vermieter die Wohnung des Mieters für sich, seine Familie oder Angehörige nutzen, darf er eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen. Kann er die Gründe für den Bedarf ausreichend und nachvollziehbar darlegen, ist diese Art der ordentlichen Kündigung zulässig.

Mieter haben hier mehrere Möglichkeiten zu reagieren. Zunächst können sie die in der Kündigung aufgeführten Gründe prüfen und abwägen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Wird der Bedarf nicht oder nicht ausreichend begründet, ist die Kündigung unwirksam.

Ist die Kündigung gerechtfertigt, wird Mietern vom Gesetz die Kündigungsfrist eingeräumt. In diesem Zeitraum können sie Ersatzwohnraum suchen. So sind gesetzliche Kündigungsfristen ein wesentlicher Bestandteil der Mieterrechte bei einer Eigenbedarfskündigung.

Im Mietrecht sind jegliche Fristen eindeutig geregelt und dürfen nicht zum Nachteil der Mieter im Mietvertrag geändert werden. So kann ein Vermieter nicht verlangen, dass Mieter sofort mit der Kündigung ausziehen.

Eigenbedarfskündigung: Mieterrechte sind durch das BGB geregelt.
Eigenbedarfskündigung: Mieterrechte sind durch das BGB geregelt.

Ein weiterer Aspekt der Mieterrechte bei einer Eigenbedarfskündigung ist das Recht auf Widerspruch und der Anwendung der sogenannten Sozialklausel im Härtefall.
Bedeutet der Umzug einen unzumutbaren Umstand oder vermuten Mieter vorgeschobene Gründe für den Bedarf, können sie Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

Ein Härtefall kann beispielsweise bei einer schweren Krankheit des Mieters vorliegen oder wenn dieser schon sehr lange in der Wohnung lebt und im Umfeld fest verwurzelt ist. Auch fehlender Wohnraumersatz oder das finanzielle Unvermögen diesen zu bezahlen, kann als Härtefall gewertet werden. Überwiegen die Interessen des Mieters die des Vermieters, kann dieser den Eigenbedarf nicht durchsetzen.

Legt ein Mieter Widerspruch ein, muss dieser auch geprüft werden. Ignorieren Vermieter diesen, ist es immer ratsam, einen Anwalt für Mietrecht hinzuzuziehen.

Vorgetäuschtem Eigenbedarf – Mietrrechte und Ansprüche

Mieterrechte bei Eigenbedarf greifen auch dann, wenn dieser Bedarf nachweislich nicht berechtigt ist. So können Mieter bei vorgetäuschtem Eigenbedarf Schadensersatz verlangen, wenn die angeführten Gründe nicht existieren oder während der Kündigungsfrist entfallen sind, der Vermieter jedoch nicht darüber informiert hat.

Mieter können alle Kosten des Umzugs und im Zusammenhang mit der neuen Wohnung vom Vermieter als Schadensersatz zurückverlangen – auch die Differenz zur eventuell höheren Miete. Mieterrechte bei Eigenbedarf sind in diesem Fall eindeutig.

Weiterführende Literatur zum Thema Eigenbedarf

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Eigenbedarf:

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock. Sein Referendariat absolvierte er in Nordrhein-Westfalen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Interessensschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verkehrs-, Straf- und Mietrecht.

23 Gedanken zu “Mieterrechte: Regelungen zum Eigenbedarf

  1. Rupprecht

    Hallo,
    meine Eltern, beide Rentner (Mutter 64/Vater 71) krank (Sie hatte Nierenkrebs und er hat es mit dem Herzen) und Hartz4 Empfänger wurden nach 33 Jahren Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gekündigt.
    Sie wohnen aktuell in einem Haus mit 180qm (die Miete ist sehr günstig =1150,-€ warm).
    Meine Eltern wissen nicht, wie sie den Umzug stemmen sollen und finden auch nicht mal annähernd was wo sie einziehen könnten.
    Sie brauchen für ihren Lebensabend eine Erdgeschosswohung mit drei Zimmern.

    Wir suchen ganz fleissig, seit Kündigungbeginn, aber es ist sehr schwierig nachdem sie ja auch keine Schufa und Bonitätsauskünfte liefern können + zwei Katzen haben.
    Zudem sind die Mieten unfassbar hoch.

    Der Vermieter (war sehr eng mit meinen Eltern befreundet) will keinen Makler zur Seite stellen und sich auch sonst um nichts kümmern (Wohnraumersatz, Umzugskosten oder etwaiges).

    Wie schätzen Sie die Chancen auf einen Widerspruch wegen Härtefall ein?

    Müssen die beiden jetzt in eine 1,5 Zimmer Wohnung, z.B. ins Dachgeschoss ziehen?

    (Eigtl. war von Anfang an kommuniziert, dass Sie niemals, wegen Eigenbedarf, aus dem Haus müssen- leider wurde das nur mündlich ausgemacht).

    Bitte um ein kurze Antwort und bedanke mich schon mal recht herzlich für Ihre Bemühungen.

  2. Oliver K

    Guten Tag,
    ich frage hier mal nach für meine Freundin. Sie wohnt in einem 2 Familienhaus, oben der Vermieter, unten wohnt sie mit ihrer 17 jährigen Tochter. Noch zur Info, sie geht aktuell nicht arbeiten, erhält also Harz4. Sie besucht z.Z noch die Tagesklinik da sie unter Angstzuständen leidet. Sie musste viel durchmachen die letzten Jahre und hat auch einen von Gericht bestellten Betreuer ( der sich leider kaum kümmert).
    Nun wurde das Haus verkauft, der ehemalige Vermieter ist schon ausgezogen. Der neue Eigentümer hat jetzt direkt angesprochen das er meiner Freundin wegen Eigenbedarf kündigen möchte. Bis jetzt kam noch keine Kündigung da er im Grundbuch noch nicht eingetragen ist. Er hat versucht dem Vorbesitzer dazu zu bewegen eine Kündigung auszusprechen, dieser hat das aber verweigert.
    Ich warte nun mal ab was in der Kündigung steht, ggf helfe ich meiner Freundin bei einem Widerspruch bzgl Härtefall…
    Haben Sie eventuell vorab Tips für mich worauf wir achten sollten? Oder wie sehen Sie unsere Chancen?
    Vielen Dank

  3. Marcus

    Meine Wohnung ist 2006 in Berlin-Friedrichshain in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden und der alte Eigentümer hat jetzt die Eigentumswohnung verkauft. Der neue Eigentümer hat bereits angekündigt mit dem erfolgreichen Eintrag im Grundbuch Eigenbarf anzumelden, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ist das rechtens ? Die Wohnung befindet sich nicht im Milieuschutzgebiet.

    1. mietrecht.com

      Hallo Marcus,

      bei einer Eigenbedarfskündigung hängt die Frist von der Mietdauer ab. Bis fünf Jahre Mietzeit beträgt sie drei Monate, zwischen 5 und 8 Jahren sind es sechs Monate und über 8 Jahre sind es dann neun Monate. Eine pauschale Kündigungsfrist zum Nachteil des Mieters in der Regel nicht zulässig. Der Eigenbedarf muss zudem ausführlich und ausreichend begründet werden. Sie haben bei einer Kündigung dann auch immer ein Widerspruchsrecht gegen diese, z. B. falls ein Härtefall vorliegen sollte. Lassen Sie sich am besten mietrechtlich bei einem Anwalt oder einem Mieterverein beraten. Diese können Sie bezüglich des richtigen Vorgehens unterstützen und auch bezüglich der Wirksamkeit der eventuellen Kündigung beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  4. Senja

    Hallo,

    mein Vater besitzt ein Haus und vermietet dieses seit 27 Jahren an ein und dieselbe Person. Nun haben sie vor 13 Jahren im Mietvertrag, eine Kündigungsfrist von 3 Jahren festgehalten. Inzwischen ist es so, dass mein Vater seinem Mieter wg Eigenbedarf kündigen möchte, damit ich ( Tochter) mit meiner Familie in das Haus einziehen können. Da wir schon seit einiger Zeit auf der Suche sind und nichts passendes finden und unsere aktuelle Wohnsituation nicht mehr länger tragbar ist, aufgrund zu wenig Platz und 2 Kindern. Hat mein Vater eine Chance die Kündigung durchzusetzen oder hat der Mieter aufgrund Verwurzelung eher das Recht in dem Haus wohnen zu bleiben?

  5. Alex B

    Hallo ! Meiner Partnerin und mir steht nach nur einem Jahr eine Kündigung wegen Eigenbedarf bevor. Der Grund ist gegeben (Sohn d. Vermieterin will wieder in die Wohnung ziehen nach Trennung). Allerdings ist es ein Mehrfamilienhaus, die Partei über uns die sich von Größe und Preis kaum von unserer Wohnung unterscheidet ist erst später eingezogen als wir. Warum muss es dann gerade uns treffen? Gibt es keine Regelung dass die „jüngste“ Partei ausziehen muss oder hat der Vermieter einfach freie Wahl?

  6. Julia W

    Mein Vermieter ist gleichzeitig auch mein Schwager und hat mir jetzt wegen Eigenbedarfs gekündigt zum 30.05.2020 weil die Mutter meiner Schwestern und mir unsere Großeltern in dem Haus pflegen wollte. Unsere Mutter ist jetzt allerdings leider im März diesen Jahres verstorben. Meine Frage ist jetzt ob die Eigenbedarfskündigung trotzdem noch wirksam ist. Außerdem habe ich auch Wiederspruch eingelegt und diesen rechtzeitig abgeschickt, da mein Schwager aber in China lebt und durch die aktuelle Coronalage ist der Brief erst bei ihm angekommen als die Frist schon vorbei war. Ich habe bis jetzt auch noch keinen neuen Wohnraum gefunden und mein Vermieter/Schwager hat weder auf den Wiederspruch reagiert noch irgendwas zum dem Todefall und dem so teilweise wegfallenden Grund geäußert. Ich möchte gerne wissen ob er mir nochmal kündigen muss ?

    1. mietrecht.com

      Hallo Julia W,

      fällt der Grund für den Eigenbedarf während der Kündigungsfrist weg, ist die Kündigung üblicherweise hinfällig bzw. muss der Vermieter die Mieter darüber informieren. In Ihrem Fall sollten Sie die Kündigung und deren Begründung einmal von einem Mieterverein bzw. einem Anwalt prüfen lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Danijela B

    Meine Vermieterin hat den Mietvertrag gekündigt,sie will die Wochnung verkaufen wegen Finanziellen Gründen. Ich bin in die Wochnung im Nov 2019 eingezogen habe einen kleinen Sohn von 3 Monaten und muss jzt raus. Habe Kündigunsfrist bis 30.6, habe jedoch schon eine Wochnung gefunden, muss ich bis 30.6 bleiben oder kann ich früher ausziehen? Weiters wenn es nicht schon schlimm genug ist das ich mit einen 3 Monate altem Baby ausziehen muss und dieser Virus geht herum will mir die Vermieterin Leute zur Besichtigung bringen. Ich habe ihr angeboten das Telefonisch zu machen weil ich keine Fremden Personen rein lassen will erstens wegen meinen Sohn und dann wegen uns, sie hat das abgelehnt. Muss ich diese Leute bei solch einer Situation mit dem Coronavirus und Kontaktvermeidungen mit anderen Menschen rein lassen, oder habe ich Recht auf meine Ruhe bis 30.6 weil die Vermieterin ebenso abgelehnt hat mich früher aus der Wochnung zu lassen. Bin verzweifelt, wenn ich und mein Mann alleine wären würde uns das leichter fallen aber so mit unseren Sohn und diesen Virus geht uns das sehr nah.

    Vielen Dank in Voraus für die Antwort.
    Mfg

    1. mietrecht.com

      Hallo Danijela B,

      Sie sollten in diesem Fall die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen. Den ein Verkauf als Kündigungsgrund ist in der Regel nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Auch bezüglich der Einhaltung des geltenden Kontaktverbots in Bezug auf Besichtigungen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und sich gegebenenfalls auch beim Ordnungsamt informieren. Wir können leider keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  8. Matze

    Hallo,
    Ich bin Vermieter, habe meinen Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, er hat die Kündigung angenommen und auch gegengezeichnet, nun zieht er aber nicht aus, welche Möglichkeiten habe ich nun das Mietverhältnis Ende am 30.11.2019

    1. mietrecht.com

      Hallo Matze,

      lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten und widersprechen Sie schriftlich der weiteren Nutzung der Mietsache durch den Mieter. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  9. Ute

    Wir haben eine Eigenbedarfskündigungvon unserem neuen Vermieter für unsere Wohnung erhalten. Sie wurde von unserem alten Vermieter verkauft. Die Wohnung ist auf zwei Stockwerken. Im oberen Stockwerk wohnen meine erwachsenen Söhne, im unteren Bereich wohnen wir. Da wir schon 20 Jahre in dieser Wohnung (Baujahr 1967, noch nichts erneuert seit dem) wohnen haben wir einen Kündigungsschutz von 9 Monaten, dieser ist zum 01.04.2020 beendet. Wir werden nun zum 01.09.2019 ausziehen, da wir eine Wohnung gefunden haben. Meine Söhne wollten sich zusammen eine Wohnung kaufen, da es aber derzeit keine passende gibt, haben sie beschlossen sich eine Mietwohnung zu suchen. Sie wollen so lange noch in der alten Wohnung bleiben. Ist das erlaubt? Der Mietvertrag läuft auf mich. Nun die Frage: Dürfen meine Söhne in der Wohnung bleiben, auch wenn wir ausziehen. Unsere Söhne bemühen sich schnellstmöglich eine Wohnung zu finden.

  10. Jürgen S.

    In meinem Mietvertrag steht der Vermieter mit der Geschäftsadresse (gewerblicher Vermieter). Die Eigenbedarfskündigung kam jedoch von der Privatadresse des Vermieters (private Person). Rechtlich gesehen sind das 2 verschiedene Personen. Ist die Kündigung so legal. Muß der Vermieter die Eigenbedarfsgründe auch beweisen, oder reicht es wenn er sie durch einen Anwalt verkündet. Vielen Dank

    1. mietrecht.com

      Hallo Jürgen S.,
      in der Regel muss eine Kündigung von der Partei erstellt sein, die im Mietvertrag genannt ist. Das kann durch eine Vollmacht auch über einen Anwalt erfolgen. Der Bedarf muss immer begründet werden und nachweislich auch bestehen. Ob die Kündigung in Ihrem Fall wirksam ist, können wir rechtlich allerdings nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  11. Ronald

    Hallo!
    Wir wurden wegen Eigenbedarf zum 30.09.2019 gekündigt. Jetzt haben wir einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, da wir ein neues Haus gefunden haben. Entfällt dadurch die Möglichkeit der Klage auf Schadenersatz, wenn der Eigenbedarf nicht durchgeführt wird.
    Der Vermieter hat auch ein Schreiben aufgesetzt, welchen beinhaltet, dass wir keine gegenseitige Forderungen mehr haben.
    Hat das auch Eingfluss auf die eventuelle Klage, oder kann ich das unterschreiben?
    Netten Gruss

    1. mietrecht.com

      Hallo Ronald,
      eine rechtliche Einschätzung können wir nicht anbieten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags Schadensersatzansprüche bestehen, ob das bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich für eine ausführliche Beratung am besten an einen Mieterverein oder einen fachkundigen Anwalt.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  12. Andi L.

    Hallo zusammen,
    mir wurde ebenfalls die Kündigung wegen Eigenbedarf nach über sechs Jahren ausgesprochen.
    Was ist dran an dem Gerücht, dass der Vermieter dem Mieter die Differenz zwischen tatsächlichem früheren Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist und der festgelegten Kündigungsfrist finanziell in Monatskaltmeten auszahlen muss?
    Kurz: Frist bis 01.08., tatsächlicher Auszug bereits zum 01.05. = drei Monate Kaltmiete von Vermieter an Mieter auszuzahlen
    Vielen Dank vorab!

    1. mietrecht.com

      Hallo Andi L.,
      Vereinbarungen zur Mietzahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses (Ende der Kündigungsfrist oder Übergabe der Wohnung) müssen mit dem Vermieter vereinbart werden. Sind Sie ausgezogen, haben Sie keinen Zugang mehr zur Wohnung und können diese bis zum Ende der Kündigungsfrist auch nicht mehr nutzen, sollte das unbedingt mit dem Vermieter geklärt werden. Ist eine Nutzung der Wohnung möglich, auch wenn Sie dies nicht tun und fand die Übergabe noch nicht statt, muss in der Regel die Miete bis zum Ende Kündigungsfrist gezahlt werden.
      Hier ist eine rechtliche Beratung durch den Mieterverein oder einen fachkundigen Anwalt zu empfehlen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  13. Iris S.

    Muss ich als Mieter bei Eigenbedarfskündigung Fristen einhalten?
    Oder kann ich sobald passender Wohnraum gefunden wurde ausziehen?
    Was kann ich bei meinem Vermieter in diesem Fall in Rechnung stellen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Iris S.,
      die Kündigungsfristen gelten in der Regel für beide Seiten. Haben Sie einen passenden Wohnraum gefunden, sollten Sie mit dem Vermieter abklären, wie früh Sie ausziehen und die Wohnung übergeben können. Ist der Eigenbedarf berechtigt, muss der Vermieter in der Regel keine Kosten übernehmen. Beteiligt er sich am Umzug, weil Sie früher ausziehen, ist das üblicherweise eine Kulanzregelung. Dies sollten Sie direkt mit dem Vermieter klären. Für ein Rechtsberatung wenden Sie sich am besten an einen Mietververein oder einen Anwalt.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  14. Doris H.

    Ich und mein Sohn sind vor 5 Jahren in diese Wohnung gezogen und ich habe damals die Vermieterin wegen Eigenbedarf angesprochen ,den hatte sie zu diesem zeitpunckt ausgeschlossen. Nun hat Sie mir wegen Eigenbedarf gekündigt. da ihre Mutter eine Etage unter mir Wohnt und weit über70 Jahre ist .Die enckeltochter möchte mit ihrem Lebenspartner in meine Wohnung ziehen um sich besser um die Oma kümmern zu können. ich weiß aber das die allte Dame supper fit ist noch alleine in Urlaup oder einkaufen geht eowie 1mal in der Woche zum Kegeln geht.Frage was kann ich tun

    1. mietrecht.com

      Hallo Doris H.,
      Sie haben die Möglichkeit der Kündigung zu widersprechen, wenn Sie die angebrachten Gründe für den Eigenbedarf anzweifeln. Hier ist zu empfehlen dass Sie sich zuvor bei einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten lassen. Dies können Ihnen die Erfolgsaussichten bei einem Widerspruch darlegen und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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