Ist eine Mietminderung rückwirkend möglich?

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Mietminderung für die Vergangenheit geltend machen?

Wenn Sie einen Mangel oder einen Schaden in Ihrer Mietwohnung feststellen, kann dies zu einer Mietminderung berechtigen. Inwiefern ist aber eine Mietminderung rückwirkend möglich? Worauf müssen Sie achten, wenn Sie die Miete rückwirkend mindern möchten? Geht das überhaupt?

Das Wichtigste zur rückwirkenden Mietminderung

Kann eine Mietminderung rückwirkend geltend gemacht werden?

Grundsätzlich gilt das Recht auf eine Mietminderung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel festgestellt wird. Eine Kürzung ist jedoch erst nach der Mängelanzeige beim Vermieter möglich.

Gibt es Ausnahmen von der Regelung?

Wurde ein Mangel durch den Vermieter verschleiert, ist unter Umständen eine rückwirkende Minderung der Miete möglich. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.

Wann müssen Mieter eine Mietminderung zurückzahlen?

Eine Rückzahlung der Minderung kann dann verlangt werden, wenn der Schaden durch den Mieter verursacht wurde oder die Kürzung nicht dem Mangel entspricht. Mehr dazu lesen Sie hier.

Eine rückwirkende Mietminderung

Eine rückwirkende Mietminderung ist nur im Ausnahmefall zulässig. Wann dies zutrifft, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Eine rückwirkende Mietminderung ist nur im Ausnahmefall zulässig. Wann dies zutrifft, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Der Mieter stellt einen Mangel oder einen Schaden in der Wohnung fest, beispielsweise ein Mäusebefall im Keller oder ein Schimmelfleck an der Badezimmerwand. In vielen Fällen warten Mieter dann ab und probieren selbst, etwas dagegen zu unternehmen. Manchmal wollen Mieter auch einfach nur abwarten, um zu schauen, wie schlimm der Mangel ist oder wie er die Nutzung der Wohnung wirklich beeinträchtigt. Vielleicht ist es sogar nur ein vorübergehender Defekt, beispielsweise an der Heizungsanlage.

Doch wenn sich dann herausstellt, dass der Mangel die Lebensqualität in der Wohnung wirklich beeinträchtigt, sieht sich der Mieter mit der Frage konfrontiert, ob eine Mietminderung auch rückwirkend funktioniert.

Generell gilt, dass zwar das Mietminderungsrecht mit dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem der Mangel auftritt, aber die Miete kann erst nach der Anzeige beim Vermieter tatsächlich gekürzt werden. Das bedeutet, dass zunächst eine sogenannte rückwirkende Mietminderung ausgeschlossen ist.

Doch wie bei vielen Regelungen gibt es auch hier Ausnahmen. Denn das Gesetz, also das Bürgerliche Gesetzbuch § 536, geht davon aus, dass der Mieter in jedem Falle Kenntnis von dem Mangel haben sollte, wenn eine Mietminderung greift. Jedoch kommt es aus verschiedenen Gründen immer wieder vor, dass dies nicht der Fall ist. Die positive Kenntnis des Mangels seitens des Mieters ist demnach Voraussetzung für die Minderung.

Dabei geht es jedoch nicht um die Kenntnis bei der Besichtigung des Mietobjekts oder bei der Vertragsunterzeichnung. Hier geht es in erster Linie darum, dass der Mieter den Mangel wahrnimmt, sobald er auftritt. Eine rückwirkende Mietminderung ist immer dann zulässig, wenn der Vermieter, einen Schaden absichtlich verschleiert.

Wenn die Mietminderung nachträglich erfolgt, sollte der Mieter laut BGH-Urteil den konkreten Mangel vorher nicht zur Kenntnis genommen haben.
Wenn die Mietminderung nachträglich erfolgt, sollte der Mieter laut BGH-Urteil den konkreten Mangel vorher nicht zur Kenntnis genommen haben.

Durch verschiedene Einzelfallentscheidungen hat sich diese Auffassung konkretisiert. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Mieter den konkreten Mangel kennen, sein konkretes Erscheinungsbild sowie die Art der Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Mietminderung erwirken.

Wenn Sie als Mieter jedoch nur grob das Potenzial des Mangels abschätzen können, sollte eine Mietkürzung nicht erfolgen. Unter anderem gilt dies bei einer Asbestbelastung der Wände oder Decken sowie bei einer geringeren Wohnfläche, wie sie im Vertag angegeben wurde.

Wichtig! Die fahrlässige Unkenntnis des Mieters ist mit der positiven Kenntnis gleichzusetzen.

Bei der fahrlässigen Unkenntnis geht es vor allem um die Situation beim Vertragsschluss. Ist dem Mieter durch grobe Fahrlässigkeit der Mangel unbekannt geblieben, trifft die Mietminderung nicht zu. Außer wenn der Vermieter bewusst den Mangel oder Schaden verschweigt, hat der Mieter wiederum die Möglichkeit, eine Mietkürzung auch rückwirkend geltend zu machen.

Die Mietzahlung unter Vorbehalt

Gerade in den Fällen, in denen Sie sich als Mieter nicht zu 100 Prozent sicher sind, inwieweit der Mangel die vertragliche Nutzung der Wohnung einschränkt, können Sie eine Zahlung unter Vorbehalt in Betracht ziehen. Denn genau dann ist auch eine Mietminderung im Nachhinein möglich.

Der Mieter erkennt den Mangel und zahlt unter Vorbehalt einer etwaigen Minderung weiter. Dies kann sich vor allem dann lohnen, wenn die Sachlage etwas unklar oder schwierig ist und einer Aufklärung bedarf. Zudem kann das Weiterzahlen eine Eskalation mit dem Vermieter verhindern.

Wichtig! Eine Mietminderung kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn er sich bei der Annahme des Mietobjekts seine Rechte vorbehält (§ 536b BGB).

In welcher Situation Sie die Miete rückwirkend mindern können, erfahren Sie im §536 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
In welcher Situation Sie die Miete rückwirkend mindern können, erfahren Sie im §536 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Wenn der Mieter sich diese Rechte vorbehalten hat und den Vermieter erst nach sechs Monaten über den Mangel in Kenntnis setzt, kann er zu mindestens für die zukünftigen Zeiträume die Miete kürzen. Dies gilt auch, wenn der Mieter den Mangel zwar sofort angezeigt hat, aber dennoch weiterhin die gesamte Miete zahlte.

Zahlen Sie als Mieter trotz der Kenntnis über den Mangel weiter die normale Miete, ist es schwierig, das Geld zurückzufordern. Es sei denn Sie haben sich ausdrücklich einer Rückforderung vorbehalten.

Wichtig! Sollte der Mieter über einen längeren Zeitraum nicht von dem Recht der Mietminderung Gebrauch machen, verwirkt er dieses.

Ab einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten kann der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter sich mit dem Mangel abgefunden hat, wenn Äußerungen und Handlungen seitens des Mieters darauf schließen lassen. Verwirkung ist, das Recht als Folge des eigenen Verhaltens verloren zu haben.

Eine Mietminderung rückwirkend geltend machen – Voraussetzungen

Doch was ist, wenn Sie erst innerhalb des Mietzeitraums einen Mangel feststellen, der bereits zu Beginn vorhanden war? Können Sie dann noch rückwirkend eine Mietminderung geltend machen?

Die Mietminderung ist rückwirkend nur dann möglich, wenn der Mangel seit Beginn des Mietverhältnisses bestand, aber beim Einzug nicht festzustellen war.
Die Mietminderung ist rückwirkend nur dann möglich, wenn der Mangel seit Beginn des Mietverhältnisses bestand, aber beim Einzug nicht festzustellen war.

Sie können als Mieter auch einen Schaden beziehungsweise einen Mangel rückwirkend geltend machen, wenn Sie diesen erst nach dem Einzug, also während des Mietverhältnisses, feststellen. Das funktioniert aber nur mit der Einschränkung, dass der Mangel faktisch von Anfang an bestanden hat.

Wenn Sie beispielsweise seit einiger Zeit in einer Wohnung wohnen, die mehr als zehn Prozent kleiner ist, als sie im Vertrag beschrieben wird, kann der Betrag zurückgefordert werden. Dies fußt auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004.

Schließlich kann eine Mietminderung dann rückwirkend zutreffen, wenn der Mieter im Vertrauen auf eine zeitnahe Beseitigung des Mangels die Miete weitergezahlt hat. Das kann auch der Fall sein, wenn der Vermieter eine Mängelbeseitigung zugesichert hat. Ebenso urteilte die Rechtsprechung bei der Situation, in der der Mieter davon ausgegangen ist, das der Mangel nicht dauerhaft bestehen würde.

Fristen und Verjährung bei der Mietminderung

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Mietminderung entstanden ist, also der Mieter den Mangel entdeckt hat. Endgültig erlischt das Recht auf Mietminderung aber erst nach zehn Jahren.

Mietminderung zurückzahlen

Wann müssen Sie als Mieter die Mietminderung zurückzahlen?

  • Hat ein Mieter den Schaden oder Mangel selbst verursacht, wie zum Beispiel ein Schimmelbefall durch falsches Lüften, und die Miete dennoch gekürzt, muss er den ausstehenden Betrag der regulären Zahlung an den Vermieter überweisen.
  • Auch wenn der Mangel ein unerheblicher ist wie sozial- oder ortsgebundene Gegebenheiten (Verkehrslärm) und die Miete trotzdem gemindert wurde, muss der Mieter diese zurückzahlen.
  • Schließlich trifft dies auch zu, wenn die Mietkürzung nicht dem Mangel entsprochen hat. Der Mieter trägt demnach infolge eines BGH-Urteils das Risiko der Fehleinschätzung.

Über den Autor

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Monique L.

Monique gehört seit 2019 zum Redaktionsteam von mietrecht.com. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Mietminderung, Kündigung und Mieterrechten. Sie hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften.

1 Gedanken zu “Ist eine Mietminderung rückwirkend möglich?

  1. Michael M

    wir haben folgenden Fall : Mieterin wohnt seit 50 Jahren in der Wohnung, bestehend ausErdgeschoss und Obergeschoss,die durch die Flut im Juli 21 kurzfristig unter Wasser gesetzt wurde. Die Wohnung musste auf Wunsch der Vermieterin komplett geräumt werden,die Schlösser wurden ausgetauscht, Sogar das Obergeschoss musste komplett geräumt werden.
    Die Sanierung wurde auf 1Jahr hinausgezogen. Aus Angst vor Kündigung wurde die Miete weitergezahlt.In 2 Gesprächen bestand die Vermieterin auf Weiterzahlung. Die rollstuhlfahrende Mieterin hat daraufhin weitergezahlt,ohne den Vorbehalt . Ich habe aber irgendwo Mal gelesen ,dass in so einem Fall Paragraph 814 nicht zieht. Über eine Antwort würde ich mich freuen

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