Makler dürfen keine Vermittlungsgebühr von Mietern fordern

Oldenburg. Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist vielerorts angespannt und verzweifelte Mieter lassen sich auf alle möglichen Bedingungen ein, um eine geeignete Wohnung zu finden. Dass Makler eine Vermittlungsgebühr von potentiellen Mietern einfordern, ist allerdings verboten, wie das Amtsgericht Oldenburg jetzt klargestellt hat.

Amtsgericht urteilt: Maklerfirma verstößt gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz

Makler dürfen keine Vermittlungsgebühr von Mietern fordern.

Makler dürfen keine Vermittlungsgebühr von Mietern fordern.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Maklerfirma mehrere Wohnungen im Oldenburger Stadtgebiet an Interessenten vermittelt – und dabei eine Vermittlungsgebühr von den Mietern verlangt. Einer der Wohnungssuchenden sollte dafür 200 Euro plus Mehrwertsteuer zahlen. Doch stattdessen reichte er Klage ein.

Der Makler, der vom Vermieter beauftragt worden war, hatte den Betrag zwar als „Bearbeitungsgebühr“ deklariert, doch für das Amtsgericht stand fest, dass er eine Vermittlungsgebühr von den Mietern gefordert hatte. Diesen war offenbar nicht klar, dass sie die Gebühr gar nicht hätten erbringen müssen, weil der Makler damit eindeutig gegen § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) verstieß:

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).

Das Amtsgericht erklärte die Forderung für unzulässig.

Wann können Makler Vermittlungsgebühr von Mietern einfordern?

In der Regel kann keine Vermittlungsgebühr von Mietern erhoben werden - vom Vermieter allerdings schon.

In der Regel kann keine Vermittlungsgebühr von Mietern erhoben werden – vom Vermieter allerdings schon.

Grundsätzlich gilt: Wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn auch. Und da ein Makler natürlich nicht einfach irgendeine Wohnung anbieten kann, ohne die Berechtigung des Wohnungseigentümers zu haben, ist der Auftraggeber üblicherweise der Vermieter. Somit muss dieser auch alleine für die Vermittlungsgebühr aufkommen. Von Mietern kann diese in dem Fall nicht eingefordert werden.

Mitunter kommt es allerdings vor, dass ein Makler tatsächlich eine Wohnung vermittelt, für die er keinen Auftrag vom Vermieter erhalten hat, indem er dessen Zustimmung einfach nachträglich einholt.

Dann kann er die Vermittlungsgebühr von den Mietern verlangen – selbst wenn diese sich im letzten Moment umentscheiden und den schon aufgesetzten Mietvertrag doch nicht unterschreiben. Solche Fälle bilden jedoch eine Ausnahme.

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

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