BGH-Urteil: Untervermietung der Wohnung in Teilen erlaubt

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) betrachtet die Untervermietung einer Wohnung durch den Mieter als rechtens: Mieter dürfen Teile ihrer Mietwohnung grundsätzlich untervermieten, um Mietkosten zu reduzieren. Dies stelle laut Beschluss des BGH ein berechtigtes Interesse dar und sei damit zulässig. Es spiele zudem keine Rolle, ob ein Mieter die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutze.

BGH erachtet teilweise Untervermietung der Wohnung als berechtigtes Interesse

Urteil des BGH: Die teilweise Untervermietung einer Wohnung durch den Mieter ist zulässig.
Urteil des BGH: Die teilweise Untervermietung einer Wohnung durch den Mieter ist zulässig.

Der BGH bestätigt mit einem am 21. November 2023 veröffentlichen Beschluss (Az.: VIII ZR 88/22), dass Mieter ihre Mietwohnung teilweise untervermieten dürfen, um damit Mietkosten zu verringern. Anlass für das Urteil war ein Fall, in dem ein Mann in Berlin seine Dreizimmer-Wohnung für berufliche Zwecke genutzt hatte, nachdem er mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte umgezogen war.

Der Mann bat seinen Wohnungsvermieter in Berlin nach einiger Zeit, zwei der drei Räume unbefristet untervermieten zu dürfen. Der Vermieter stimmte zunächst einem befristeten Untermietervertrag zu, doch lehnte später eine Untervermietung der Wohnung generell ab.

Hierauf reichte der Mieter Klage ein und erhielt vom BGH recht. Die Untervermietung der Wohnung in Teilen sei zulässig, da sie als berechtigtes Interesse des Mieters zu bewerten sei. Es sei zudem unerheblich, ob die Wohnung diesem als Haupt- oder Nebenwohnsitz diene. In der Urteilsverkündung heißt es diesbezüglich:

Weder beabsichtige der Kläger, in der streitgegenständlichen Nebenwohnung künftig wieder seinen Hauptwohnsitz zu begründen, noch entsprächen die
von ihm geltend gemachten Gründe für den Fortbestand des den Nebenwohnsitz
betreffenden Mietverhältnisses in ihrem Gewicht denen für den Erhalt eines
Hauptwohnsitzes. Sie erschöpften sich vielmehr in einem bloßen Komfortzuwachs. […] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers […] auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung, insbesondere ein berechtigtes Interesse des Klägers, zwei Zimmer der von ihm gemieteten Wohnung Dritten zum Gebrauch zu überlassen, nicht verneint werden.

Urteil des BGH, Az.: VIII ZR 88/22

Urteil des BGH stärkt Mieterinteressen

Indem das BHG die teilweise Untervermietung der Wohnung als legitim erklärte, entschied das Gericht eindeutig zugunsten der Interessen des Mieters. Diese nämlich stehen laut Urteilsbegründung den Interessen des Vermieters „nach gesetzgeberischen Wertentscheidungen“ grundsätzlich vor und haben nur dann zurückzustehen, wenn die „beabsichtigte Gebrauchsüberlassung“ für den Vermieter unzumutbar wären.

Einen endgültigen Abschluss des Rechtsstreits stellt das Urteil allerdings noch nicht dar: Das Landgericht (LG) Berlin wird den Fall in einem kommenden Verfahren neu verhandeln.

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Über den Autor

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Monique L.

Monique gehört seit 2019 zum Redaktionsteam von mietrecht.com. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Mietminderung, Kündigung und Mieterrechten. Sie hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften.

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1 Gedanken zu “BGH-Urteil: Untervermietung der Wohnung in Teilen erlaubt

  1. Robert C

    Na, das wird das Eigentor des Jahres. Hört sich auf den ersten Blick gut an, wird aber dazu führen, dass günstige Wohnungen von „professionellen Mietern“ angemietet werden und dann zu Maxilmieten untervermietet werden.Die Dummen sind der nicht gierige Eigentümer und die Mieter…

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