Privat Flüchtlinge aufnehmen: Das müssen Mieter beachten

Aufgrund des Krieges in der Ukraine suchen derzeit viele Geflüchtete eine Unterkunft und finden diese oftmals bei Privatpersonen, die Zimmer oder Wohnungen zur Verfügung stellen. Doch auch bei der Aufnahme Geflüchteter in einer Mietwohnung gibt es einiges zu beachten. Insbesondere Fragen zu den rechtlichen Grundlagen, den notwendigen Versicherungen und zur Meldung an den Vermieter spielen hier eine wichtige Rolle.

Flüchtlinge in einer Mietwohnung aufnehmen: Ist das überhaupt zulässig?

Die Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung ist für einen kurzen Zeitraum in der Regel immer zulässig.
Die Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung ist für einen kurzen Zeitraum in der Regel immer zulässig.

Grundsätzlich dürfen Mieter Geflüchtete, ob aus der Ukraine oder anderen Ländern, in ihren Wohnungen aufnehmen. Für einen bestimmten Zeitraum ist dies auch ohne die Zustimmung des Vermieters möglich, da auch Flüchtlinge als Besuch gelten. Sofern der Besuch Mitbewohner oder Vermieter nicht beeinträchtigt, gibt es keine rechtliche Grundlage, diesen zu verbieten. Die Aufnahme Geflüchteter in einer Mietwohnung ist also zunächst zulässig.

Auch die Anzahl der aufgenommenen Personen kann vom Vermieter nicht vorgeschrieben werden, wenn es sich durch die Aufnahme nicht zu einem Vertragsbruch kommt und die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung weiterhin gegeben ist.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung nicht zu einer Störung des Hausfriedens führt. Hier kann der Vermieter diese Nutzung der Mietsache dann untersagen. Gleiches gilt bei einer vertragswidrigen Nutzung, wenn beispielsweise die Wohnung stark überbelegt ist. Eine kurzfristige Überbelegung kann jedoch im Rahmen des Besuchs zulässig sein. Üblich ist, dass pro Person etwa 10 m² zur Verfügung stehen sollten.

Dauert die Aufnahme allerdings länger als etwa sechs Wochen, besteht eine Meldepflicht und die Erlaubnis des Vermieters ist einzuholen. In diesem Fall handelt es sich um eine Untervermietung – das gilt auch dann, wenn die Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung kostenlos erfolgt. Ohne die Erlaubnis des Vermieters kann die längerfristige Aufnahme als Vertragsbruch ausgelegt werden und eine Abmahnung sowie eine Kündigung zur Folge haben. Humanitäre Gründe können das Verlangen einer Erlaubnis allerdings unterstützen.

Wie eine solche Anfrage zur Untervermietung aussehen kann, zeigt das Muster in unserem RatgeberVorlagen für den Untermietvertrag“.

Folgende Punkte sollten bei der längerfristigen Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung und bei der Anfrage zur Untervermietung jedoch beachtet werden:

  • Es darf keine Überbelegung entstehen.
  • Die Überlassung der Mietsache durch eine Untervermietung muss für den Vermieter zumutbar sein.
  • Die Hausordnung muss von allen Bewohnern befolgt werden. Mieter müssen dafür sorgen, dass aufgenommene Personen diese verstehen.
  • Mieter haften für die Geflüchteten. Bei Schäden gilt der Mieter als Verursacher und dessen Versicherung tritt ein, insbesondere dann, wenn Geflüchtete keine Haftpflichtversicherung haben oder ihre in Deutschland keine Anwendung findet.
  • Mieter müssen für höhere Kosten aufkommen, z. B. bei Strom, Wasser, Heizung.

Geflüchtete als Familienangehörige: Was gilt in diesem Zusammenhang?

Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung: Für Familienangehörige bedarf es keiner Erlaubnis.
Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung: Für Familienangehörige bedarf es keiner Erlaubnis.

Wollen Mieter Familienangehörige als Geflüchtete aufnehmen, spielt der Verwandtschaftsgrad eine Rolle. Für die Aufnahme von Ehe- oder Lebenspartnern sowie Eltern und Kindern bedarf es in der Regel keiner Genehmigung des Vermieters. Auch dann nicht, wenn es sich um einen längerfristigen Aufenthalt handelt. Anders sieht das aus, wenn es sich um Geschwister oder entferntere Verwandte handelt, hier gelten die Regelungen zum Besuch und zur Untermiete.

Die längere Aufnahme verwandter Geflüchteter in einer Mietwohnung muss dem Vermieter allerdings schriftlich gemeldet werden. Wichtig ist auch hier, dass es zu keiner Überbelegung der Wohnung kommt.

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

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