Ein gewerblicher Mietvertrag unterliegt rechtlichen Bestimmungen
Mietverträge gibt es für die unterschiedlichsten Bereiche und Dinge. Von Wohnungen über Garagen bis hin zu Autos, Booten oder Werkzeugen können Interessierte im Prinzip alles mieten. Das gilt natürlich auch für Räume und Gebäude, die gewerblich genutzt werden. Ein Gewerbemietvertrag regelt dann alles, was in diesem Mietverhältnis wichtig ist.
Doch gibt es Unterschiede zwischen einem Mietvertrag für Gewerberäume und einem für Wohnräume. Welche das sind und welche rechtlichen Grundlagen bei einem Mietvertrag für gewerbliche Räume zu beachten sind, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher. Des Weiteren bietet er einen musterhaften Mietvertrag, den Sie kostenlos herunterladen können.
Das Wichtigste zum Gewerbemietvertrag
Grundsätzlich gelten für einen Gewerbemietvertrag die gleichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie für einen Mietvertrag über Wohnraum.
Das BGB legt für Gewerberäume eine Kündigungsfrist von sechs Monaten fest. Sind längere Fristen im Vertrag vereinbart, gelten diese.
Für einen Mietvertrag über Gewerberäume besteht Vertragsfreiheit. Das heißt, was in diesem vereinbart wird, unterliegt keinen Beschränkungen. Neben der Miethöhe, der Kaution und den Regelungen zur Nutzung der Mietsache sind üblicherweise auch Bestimmungen zu den Kündigungsfristen und Nebenkosten enthalten. Ein Gewerbemietvertag regelt zudem Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen. Unser Muster zeigt, wie ein solcher Vertrag aussehen kann.
Weitere Ratgeber zum Gewerbemietvertrag
Inhaltsverzeichnis
Mietvertrag für Gewerbe: Gibt es einen Unterschied zum Wohnmietrecht?
Im Prinzip kann ein Gewerbemietvertrag durch jede natürliche oder juristische Person abgeschlossen werden. Auch Gesellschaften oder Personen im Besitz einer Handlungsvollmacht können Verträge im Auftrag eines Mieters oder Vermieters abschließen. Möchten Interessierte nun ein Büro oder Ladenlokal mieten, bestimmen neben der Miethöhe oftmals auch die Konditionen im Mietvertrag, ob ein Mietverhältnis zustande kommt oder nicht. Doch warum? Sind Vermieter nicht an die gleichen gesetzlichen Vorgaben gebunden wie bei einem Wohnungsmietvertrag? Nein, dem ist nicht so.
Grundsätzlich gelten auch für einen Gewerbemietvertrag die Vorschriften zum Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein eigenes Gewerbemietrecht gibt es nicht, sodass alle Bestimmungen in den allgemeinen Vorgaben des BGB zu finden sind.
Wichtig sind diesbezüglich die §§ 535 – 580a BGB. Die hier enthaltenden Vorschriften gelten vornehmlich im Wohnraummietrecht und sollen Mieter in ihren Wohnungen vor willkürlichen Handlungen durch Vermieter schützen. Ganz so trifft das bei Gewerbemietern nicht zu. So können diese nach der Beendigung eines Mietverhältnisses beispielsweise keinen Schutz vor Räumungen geltend machen. Des Weiteren kann in einem Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke die Höhe der Miete frei bestimmt werden. Das heißt, hier greift eine Mietpreisbremse oder ein Mietendeckel nicht, da diese nur im Wohnraummietrecht zum Tragen kommen.
Darüber hinaus herrscht bei der Gestaltung des Mietverhältnisses weitestgehend Vertragsfreiheit. Das bedeutet, ein Gewerbemietvertrag unterliegt weitaus weniger Beschränkungen als sein Gegenpart für Wohnmietraum. Dennoch beinhaltet das Mietrecht auch bei einem Gewerbe einen gewissen Schutz vor willkürlichem Handeln. So darf ein Gewerbemietvertrag gemäß BGB und Vertragsrecht keine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Um dies gewährleisten zu können, müssen die AGB bei einem solchen Vertrag inhaltlich geprüft werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das sogenannte Transparenzgebot, welches unklare Formulierungen oder Klauseln üblicherweise unwirksam macht.
Ein Gewerbemietvertrag muss also eindeutig und transparent formuliert sein. Kennen sich Mieter oder Vermieter mit der Gestaltung eines solchen Vertrags nicht aus oder sind sie in Vertragsverhandlungen unerfahren, sollten sie sich diesbezüglich ausführlich beraten lassen. Die Vertragsfreiheit macht es notwendig, dass alle Details bekannt und im Einvernehmen vereinbart sind.
Paragraphen im BGB: Was ist zum Gewerbemietrecht wichtig?
Das BGB befasst sich eigentlich nur nebenbei mit Mietverhältnissen im Gewerbebereich. Wie im Wohnraummietrecht werden auch hier Räume, Flächen oder Grundstücke gegen einen Mietzins zur Nutzung überlassen. Daher können üblicherweise alle allgemeinen Vorschriften des Mietrechts angewandt werden. Einzig bei der Kündigungsfrist erwähnt das BGB Geschäftsräume explizit.
Darüber hinaus verweist § 578 BGB darauf, dass für Räume, die keinen Wohnraum darstellen, die Vorschriften der folgenden Paragraphen anzuwenden sind:
- § 552 Absatz 1 (Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters)
- § 555a Absatz 1 bis 3 (Erhaltungsmaßnahme)
- § 555b (Modernisierungsmaßnahmen)
- § 555c Absatz 1 bis 4 (Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen)
- § 555d Absatz 1 bis 6 (Duldung von Modernisierungsmaßnahmen)
- § 555e Absatz 1 und 2 (Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen)
- § 555f (Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen)
- § 556c Absatz 1 und 2 (Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung)
- § 569 Absatz 1 und 2 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
Weitere Verweise auf das Gewerbemietrecht oder einen Gewerbemietvertrag sind im BGB nicht zu finden. Betreffen die Regelungen im Mietrecht sowohl Wohnraum- als auch Gewerbemieter, sind die weiteren Vorschriften des BGB ebenfalls anwendbar. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der sogenannte soziale Schutz des Mieters im Vordergrund dieser Bestimmungen steht. Denn einen solchen gibt es für Gewerbemietverträge nicht.
Kündigungsfristen für gewerbliche Mietverträge
Aufgrund der Vertragsfreiheit ist die Laufzeit von Mietverträgen bei Gewerberäumen frei wählbar. Sowohl befristete als auch unbefristete Verträge sind hier möglich. Verträge mit festen Laufzeiten enden automatisch und können üblicherweise nicht ordentlich gekündigt werden. Bei unbefristeten Laufzeiten ist selbstverständlich auch bei einem Gewerbemietvertrag eine gesetzliche Kündigungsfrist zu beachten. Sind entsprechende Fristen im Vertag vereinbart, gelten diese.
Wie bereits erwähnt, geht das BGB in diesem Fall explizit auf Geschäftsräume ein und definiert in § 580a folgende Fristen:
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Vereinfacht heißt dies, dass die Kündigungsfrist bei einem Gewerbemietvertrag sechs Monate beträgt. Es zählt der Tag des Kündigungseingangs. Liegt dieser außerhalb der gesetzlichen Frist, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam und muss erneut ausgesprochen werden.
Kündigt beispielsweise der Mieter bis zum 03.06. eines Jahres, wird diese zum 31.12. wirksam. Ein besonderer Kündigungsschutz wie es ihn bei Wohnräumen gibt, ist bei einem Gewerbemietvertrag nicht vorgesehen.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund, wie zum Beispiel Vertragsverstößen oder einer nicht vertragsgerechten, gefährlichen Nutzung der Mietsache, möglich. Ein Sonderkündigungsrecht kann beim Gewerbemietvertrag beispielsweise beim Tod des Mieters eintreten. Letzteres kann durch Klauseln im Vertrag jedoch auch ausgeschlossen sein.
Gewerbemietvertrag: Regelung für Nebenkosten
Wie im Wohnraummietrecht gibt es auch bei einem Gewerbemietvertrag verschiedene Möglichkeiten, die Nebenkosten abzurechnen. Als Grundlage dient auch hier die Betriebskostenverordnung, in der umlagefähige Betriebs-und Nebenkosten definiert sind.
Ob Mieter eine Pauschale bezahlen oder die Nebenkosten durch Vorauszahlungen abgedeckt sind, muss entsprechend im Gewerbemietvertrag vereinbart sein. Allerdings herrscht hier bei der Formulierung der Vereinbarung ebenfalls Vertragsfreiheit. Das bedeutet unter anderem auch, dass alle Neben- und Betriebskosten auf den Mieter übertragbar sind. Darüber hinaus können Abrechnungen weitere Positionen enthalten, die im Wohnraummietrecht in der Regel nicht umgelegt werden können.
So sind meist folgende Posten in den Nebenkosten enthalten:
- Wasserversorgung sowie Abwasser
- Heizkosten
- Steuern (Grundsteuer)
- Versicherungen
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
- Hausmeister, Sicherheitsdienst, Sicherheitsanlagen, Nachtwache
- Aufzug, Hausstrom, Beleuchtung, Schornsteinfeger
- Müllabfuhr, Straßenreinigung, Winterdienst
- Gartenpflege, Dachreinigung
- Antenne, Kabel
- Verwaltungskosten
Wichtig ist, dass auch hier die Vermieter die Heizkostenverordnung beachten müssen. Das bedeutet, dass Heizkosten zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
Weitere wichtige Punkte in einem Gewerbemietvertrag
Im Gegensatz zu einem Wohnraummietvertrag unterliegt ein Mietvertrag für Geschäftsräume bzw. für Gewerbeeinheiten keinen Vorschriften, was die Miethöhe anbelangt. Regeln zur Mieterhöhung gibt es allerdings dennoch. Ist vertraglich keine Erhöhung der Miete vereinbart, bleibt der Mietzins über die gesamte Mietdauer der gleiche.
In einem Gewerbemietvertrag sind in der Regel meist weitere Punkte geregelt bzw. vereinbart. So ist oftmals bestimmt, ob eine Kaution zu hinterlegen ist und wie hoch diese angelegt wird. Auch Regelungen zu Schönheitsreparaturen sind im Gewerbemietvertrag zu finden. Gleiches gilt für Bestimmungen zur Untervermietung, welche meist festlegen, dass eine solche nur mit Zustimmung des Vermieters möglich ist.
Gewerbemietvertrag als Muster
Wie ein Gewerbemietvertrag aussehen kann, zeigt eine Vielzahl an Mustern und Vorlagen, die sowohl online als auch in Druckversionen erhältlich sind. Das folgende Muster stellt eine mögliche Variante dar. Sie können sich diese kostenlos herunterladen und individuell anpassen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Gewerbemietvertrag Muster (.doc) Gewerbemietvertrag Muster (.pdf)
Nutzung einer Gewerbeimmobilie nach offiziellen Geschäftszeiten, wenn über dieser eine Wohnung vermietet ist
Guten Tag, wir vermieten eine Ladenfläche von ca. 50qm.Nun möchte die Mieterin noch zusätzlich einer Dame die Möglichkeit geben, ein anderes Gewerbe in den Räumlichkeiten auszuüben. Müssen wir das als Vermieter genehmigen bzw. können wir eine höhere Miete verlangen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, Familie Schultz
Muss der Vermieter dem Mieter bei einem Gewerbe in einem gebrauchsfähigen Zustand überlassen? Also muss zum Beispiel ein Fussboden drin sein oder kann der Vermieter diesen auch dem Mieter auferlegen?
Anja K.
guten Tag, meine Tochter muss ihr angemietetes Cafe für 3-4 Wochen schließen ! Der Vermieter will über dem Cafe eine Wohnung sanieren ! Die gewerbliche Nutzung im Cafe ist wegen Baulärm und Abstützfeiler in diesem Zeitraum nicht möglich ! Hat sie das Recht, die Miet-Pacht für diese Zeit einzustellen ? Danke für die Auskunft. Gruß Helmut R
Ich habe den Artikel über den Gewerbemietvertrag gelesen. Er erklärt, was ein Gewerbemietvertrag ist, wie er sich von einem Wohnraummietvertrag unterscheidet und worauf man achten sollte. Zum Beispiel sollte man die Laufzeit, die Kündigungsfrist, die Mietpreisbindung und die Nebenkosten klären. Ich finde das sehr informativ und nützlich. Ich bin selbstständig und suche nach einem neuen Büro. Ich werde mir mal einige Gewerbemietverträge ansehen und vergleichen. Ich möchte einen fairen und sicheren Vertrag abschließen. Ich denke, dass ein Gewerbemietvertrag eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit ist.
Guten Tag,
ich habe in meinen Gewerbemietverträgen eine Mietindexklausel vereinbart nach der sich die Miete erhöht, soweit der Index sich um mindestens 5 Prozent verändert.
Dies habe ich jetzt vollzogen. Der Mieter meint nunmehr, dass ich dies nur 1 x im Mietzeitraum – Vertrag geht von 2015 bis 2026 vornehmen kann.
Ich halte dies nicht für rechtens zumal sich dies aus dem Mieetvertrag nicht ergibt.
Für eine Rückäußerung wäre ich dankbar
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre sehr interessanten und vielseitigen Beiträge. Können Sie mir mit einer Auskunft zum gewerblichen Mietvertrag weiterhelfen?
Frage: Vermietet man an ein Gewerbe oder an eine Person?
Zur Erklärung: Mieter ist lt. Eintrag im MV ein Friseurgeschäft, + Namen des Geschäftes,+ Inhaberin des Geschäftes. Die Inhaberin teilt uns nun mit, dass sie das Gewerbe abgemeldet und auf ihren Mann (dieser
erscheint mit Vornamen im Geschäftnamen) neu angemeldet hat. Der Geschäftsname und das Gewerbe sind also geblieben wie im Mietvertrag. Unserer Meinung nach bsteht der MV mit dem Friseurgeschäft, nicht mit der Person (Inhaber). Ist diese Auffassung richtig oder müssen wir den MV dementsprechend ändern.
Vielen Dank im Voraus, mit freundlichen Grüßen Doris B.
Gut zu wissen, dass grundsätzlich für einen Gewerbemietvertrag die gleichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie für einen Mietvertrag über Wohnraum gelten. Also sollte man bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien doch etwas Ahnung haben. Sonst könnte es wohl Probleme geben.
Wie ist das, wenn in einem Gewerbemietvertrag lediglich steht „3 Monate vor ablauf des Jahres“ ohne genauere Definition. Ist damit dann das Kalenderjahr oder das Geschäftsjahr ab dem Tag des Mietbeginns gemeint?
Ich bin echt dankbar, dass ich diesen Beitrag zum Thema Beratung Vermietung gefunden habe. Mit meiner Nachbarin habe ich mich schon viel darüber unterhalten. Ich denke, den Beitrag werde ich ihr mal schicken.
Das sind sehr hilfreiche Infos! Den Artikel werde ich auf jeden Fall an meine Freundin weiterleiten. Sie wird das sicherlich auch sehr interessant finden, da sie sich auch in der Freizeit sehr für das Thema mietvertrag erstellen interessiert.
Hier kann was nicht stimmen:
Zitat: „(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag “ und
Zitat „Kündigt beispielsweise der Mieter bis zum 03.06. eines Jahres, wird diese zum 30.11. wirksam.“
M.E. müsste es heißen „Kündigt beispielsweise der Mieter bis zum 03.06. eines Jahres, wird diese zum 31.12. wirksam.“ oder auch „Kündigt beispielsweise der Mieter bis zum 03.07. eines Jahres, wird diese zum 31.12. wirksam.“
Hallo Jürgen B,
vielen Dank für den Hinweise. Die Informationen wurden entsprechend engepasst.
Ihr Team von mietrecht.com