Kündigung wegen Eigenbedarf: Umzugskosten werden nur selten erstattet

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Eigenbedarfskündigung: Die Umzugskosten können problematisch sein

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen Umzugskosten fast immer  vom Mieter getragen werden.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen Umzugskosten fast immer vom Mieter getragen werden.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf fallen Umzugskosten an. Solch ein Umzug bedeutet immer auch eine große finanzielle Belastung für Mieter. Da die Kündigung durch den Vermieter ausgesprochen wurde, stellt sich vielen Mietern auch oft die Frage, ob die entstehenden Kosten überhaupt durch sie getragen werden müssen.

Wer bei einem angemeldeten Eigenbedarf die Umzugskosten übernehmen muss, ist gesetzlich eindeutig geregelt. Nur in einem besonderen Fall ist der Vermieter verpflichtet, diese Kosten komplett zu zahlen. Welche anderen Möglichkeiten und welche Rechte Mieter haben, nicht allein die finanzielle Last tragen zu müssen und wie Vermieter ihnen hier eventuelle entgegenkommen können, betrachtet der folgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zu den Umzugskosten bei einer Eigenbedarfskündigung

Wer trägt bei einer Eigenbedarfskündigung die Umzugskosten?

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf sind die Kosten für die Umzug immer Sache des Mieters. Vermieter sind nicht verpflichtet diese zu tragen oder zu unterstützen.

Wann müssen Vermieter die Umzugskosten tragen?

Vermieter müssen die Kosten für einen Umzug dann tragen, wenn der Eigenbedarf vorgetäuscht war. In diesem Fall gehören die Umzugskosten zum Schadensersatz für die Mieter.

Welche Regelungen kann es bezüglich der Kosten noch geben?

Vereinbaren Mieter und Vermieter anstatt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag, kann in diesem geregelt werden, wer zu welchen Anteilen die Kosten für einen Umzug trägt.

Eigenbedarfskündigung: Umzugskosten sind Mietersache

Bei einer wirksamen Kündigung wegen Eigenbedarf sind die Umzugskosten von den Mietern zu tragen . Hier besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten, da Vermieter bei vorliegendem und ausführlich begründetem Bedarf rechtmäßig handeln.

Darüber hinaus sind Umzugskosten bei einer Eigenbedarfskündigung auch nicht steuerlich absetzbar, da es sich hierbei nicht um einen beruflichen Umzug handelt. Inwieweit Mieter die Kosten als haushaltsnahe Leistung absetzen können, sollte mit einem Steuerexperten abgeklärt werden.

Eigenbedarf: Umzugskosten werden oft nur in Form von Schadensersatz vom Vermieter übernommen.
Eigenbedarf: Umzugskosten werden oft nur in Form von Schadensersatz vom Vermieter übernommen.

Um eventuellen Streitigkeiten oder gar den Risiken einer Gerichtsverhandlung aus dem Weg zu gehen, besteht auch die Möglichkeit, dass zwischen Vermieter und Mieter ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Diese Art der außergerichtlichen einvernehmlichen Regelung vereinfacht die Situation und erleichtert beiden Seiten den Umgang mit der Eigenbedarfskündigung an sich.

In einem solchen Aufhebungsvertrag können sowohl Mieter als auch Vermieter ihre Interessen anbringen und vereinbaren , wie beide Seiten diese wahrnehmen können. Auch wenn sich Mieter hier meist verpflichten, auszuziehen, sind Regelung bezüglich Umzugskosten, die bei der Kündigung wegen Eigenbedarf ohnehin entstehen würden, meist Teil dieses Vertrages.

Beide Seiten können beispielsweise festlegen, dass der Vermieter die Kosten zur Hälfte oder zu einem bestimmten Prozentsatz übernimmt. Dann müsste der Mieter, wie sonst üblich bei der Kündigung wegen Eigenbedarf, die Umzugskosten nicht alleine tragen.

Sehen Mieter so eine Möglichkeit, den Umzug ohne größere finanzielle Schäden durchführen zu können, vereinfacht dies auch die Lage des Vermieters. Denn hier wird ein Anreiz geschaffen, den Umzug ohne Probleme stattfinden zu lassen.

Die Regelungen einer solchen Vereinbarung sollten jedoch sehr detailliert und für beide Seiten vorteilhaft formuliert sein. So könnten unter anderem auch folgende Punkte enthalten sein:

  • Der Vermieter übernimmt einen Teil der anfallenden Kosten bei der Neuanmietung einer teureren Wohnung.
  • Der Vermieter übernimmt Einrichtungsgegenstände, die der Mieter in der neuen Wohnung nicht verwenden bzw. gebrauchen kann.
  • Die Schönheitsreparaturen werden entweder ganz erlassen oder erleichtert, so dass dem Mieter hier nicht weitere Mehrkosten entstehen.
  • Die Kaution wird früher ausbezahlt als üblich, damit diese für den Umzug und die Anmietung verwendet werden kann.

Im Gegenzug kann der Mieter sich verpflichten, auf eventuelle Schadensersatzansprüche, die bei Eigenbedarf anfallen würden, zu verzichten.

Wann haben Mieter Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten?

Um bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf die Umzugskosten ersetzt zu bekommen, bedarf es einer besonderen Situation. Nur im Fall eines vorgetäuschten Eigenbedarfs besteht dieser Anspruch, da sich Vermieter ihren Mietern gegenüber schadenersatzpflichtig machen.

Liegt der angemeldete Bedarf tatsächlich und nachweislich nicht vor, wurde die Kündigung des Mietverhältnisses rechtsmissbräuchlich ausgesprochen und ist somit unwirksam. Vermieter begehen hier eine Vertragsverletzung.

Aufhebungsvertrag statt Eigenbedarfskündigung: Die Umzugskosten können aufgeteilt werden.
Aufhebungsvertrag statt Eigenbedarfskündigung: Die Umzugskosten können aufgeteilt werden.

Sind Mieter dennoch bereits umgezogen, haben sie nun das Recht, Schadensersatz zu erhalten. Dieser Schadensersatz setzt sich aus allen im Zusammenhang mit dem Umzug entstandenen Kosten zusammen.

Dies sind neben den bei einer ungerechtfertigten Kündigung wegen Eigenbedarf entstandenen Umzugskosten auch Kosten, die bei der Anmietung der neuen Wohnung anfallen, wie zum Beispiel die Renovierung, die Ummeldung oder auch die Differenz in der Mietzahlung falls die Miete der neuen Wohnung höher ausfällt.

Auch die Kaution für die neue Wohnung oder der Verlust von Einrichtungsgegenständen, die in der neuen Wohnung nicht verwendet werden können sowie die Kosten für den Neukauf von Möbeln oder anderem notwendigen Einrichtungen können zum Schadensersatz zählen.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

30 Gedanken zu “Kündigung wegen Eigenbedarf: Umzugskosten werden nur selten erstattet

  1. Johannes-G

    Uns wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. wir sind 85 und 88 Jahre alt. besteht in diesm Fall die Verpflichtung des Vermieters, die Umzugskosten zu tragen ?

  2. David

    Mein Vermieter hat mir die Wohnung gekündigt zum 30.04.zwecks Eigenbedarf nach §573 a Abs 1 BGB und meint das es ein Zweifamilienhaus ist dabei sind in dem Gebäude drei Wohnungen.

    Kann Ich von Ihm die Umzugskosten einfordern?

  3. Wolf

    Vermieter hat Verkauf unserer Whg vor und bot uns eine finanzielle Entschädigung an wenn wir schnell ausziehen da sie vermietet schlecht zu verkaufen ist. Nun hat sich doch ein Käufer gefunden und wir eine andere Whg. In Aussicht. Gilt jetzt trotzdem noch die Vereinbarung die ich ja schriftlich besitze und wir bekommen das Geld das wir ja eingeplant hatten.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Wolf,

      hier sollten Sie prüfen lassen, ob es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt. Wenden Sie sich dazu am besten an einen Mieterverein oder einen Anwalt.

      Ihr Team von mietrecht.com

  4. Koch

    Hallo,
    Ich habe eine Frage.
    wir haben am 30.6.20 die Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Wohnen jetzt fast 3 Jahre hier im Reihenhaus. Uns wurde von Anfang an mitgeteilt, dass es nie zu Eigenbedarfsansprüche kommen wird. Daher haben wir den Dachboden ausgebaut, den Garten schön angelegt und auch Anfang des Jahres eine neue Küche einbauen lassen(Küche ist noch kein halbes Jahr alt). Vor der Küchenplanung haben wir nochmals gefragt und per WhatsApp bekommen, dass wir hier nicht ausziehen müssen und wir eine Küche einbauen dürfen.

    Gibt es eine Möglichkeit die entstandenen Kosten zurück zu bekommen? Bzw können wir die einfordern? Bzw was bzw in welcher Höhe ?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Koch,

      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt bzw. einen Mieterverein zu wenden, und sich rechtlich beraten zu lassen. War der Eigenbedarf bei Ihrer Anfrage zwecks Investitionen absehbar, könnte das einen Schadensersatz begründen, dies können wir allerdings rechtlich nicht beurteilen. Zudem sollten Sie auch die Kündigung prüfen lassen, denn der Bedarf muss nachvollziehbar begründet sein.

      Ihr Team von mietrecht.com

  5. Manuela

    Hallo auch ich habe eine Frage:
    wir haben vor 6 Monaten mit unseren Vermietern einen Mietvertrag für 3 Jahre abgeschlossen. Da sie mit ihren Eltern gegenüber von uns wohnt und mit ihnen nicht gut auskommt, möchte sie mit ihrem Mann in die Wohnung selbst einziehen. Wahrscheinlich allerdings nur so lange bis sie nicht ein gutes Angebot für ein Haus erhält. Alles wurde mündlich besprochen. Kann ich nun die anfallenden Umzugskosten nun von ihr verlangen und benötige ich eine schriftliche Kündigung? Danke. LG

  6. Iris C

    Hallo
    meiner Tochter wurde nach 6 Monaten schon wegen Eigenbedarf die Wohnung gekündigt.
    Während der 6 Monate wohnte sie allerdings nur mit Mängeln dort.
    Jetzt wollen wir die Renovierungskosten und die Umzugskosten erstattet bekommen, da es für meine Tochter finanzielle Einbuße bedeutet.
    Können wir das verlangen ?
    LG Iris

  7. Doro

    Hallo,
    wir wohnen in einem Zweifamilienhaus , Vermieter im Erdgeschoss.
    Nun hat uns der Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt hat aber wissentlich ein falsches Mietverhältnis angegeben
    Wir wohnen seit 2011 in diesem Haus und der Vermieter hat seinem Anwalt aber 2016 angegeben.
    Auch der Eigenbedarfsgrund wird angezweifelt.
    Durch seinen Anwalt wurde uns nun die Kündigung bis 30.9.19 ausgesprochen.
    Außerdem würde unberechtigter Weise auch eine Räumungsklage angestrebt.
    Haben wir Aussicht auf Erfolg das die Klage abgewiesen wird?
    Schöne Grüße
    Doro

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Doro,

      den Erfolg einer Klage können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich für eine ausführliche rechtliche Beratung und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung an einen Anwalt bzw. an einen Mieterverein. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
      Eine ordentliche Kündigung muss in aller Regel die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Kürzere Fristen zum Nachteil der Mieter sind üblicherweise nicht zulässig.

      Ihr Team von mietrecht.com

  8. A. Schulze

    Hallo, ich bin von der Tochter meiner Vermieterin (verstorben) wegen Eigenbedarf gekündigt wurden. Ich wohne erst 10 Monate in der Wohnung und meiner Vermieterin war es letztes Jahr wichtig, dass jemand längerfristig einzieht. Nach dem ich Widerspruch wegen fehlen Alleinerbennachweis eingelegt hatte, habe ich nun bis zum 1.9.19 Zeit eine neue Wohnung zu finden.
    Die Wohnungssuche gestaltet sich schwierig. Ich habe schon 17 Besichtigungen gehabt und werde trotz eines Einkommens von ~2100€ Netto und einer guten Schufaauskunft immer wieder bei den Vermietern abgelehnt. Ein Vermieter hat mir auch schon ein paar Stunden vor einem verbindlich vereinbarten Termin die Besichtigung abgesagt, da er meinen Termin nicht bei sich eingetragen hatte.
    Was ist, wenn ich bis zur vorgebeben Kündigungsfrist keine vergleichbare bezahlbare Wohnung finde?
    Muss die neue Vermieterin meine Fahrtkosten, die in Verbindung mit der Wohnungssuche entstehen, und die Umzugskosten übernehmen?
    Danke bereits im Voraus.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo A. Schulze,
      findet sich keine vergleichbare Wohnung innerhalb der Kündigungsfrist, kann das als Begründung für eine Härtefallregelung gelten. Dabei handelt es sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung und es kann pauschal nicht bestimmt werden, ob dass bei Ihnen auch ausreichend wäre. Lassen Sie die Situation am besten beim Mieterverein oder von einem Anwalt prüfen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  9. siegfried h.

    hallo mein vermieter plant eine wohnungssanierung die etwa 1,5 bis 2 monate dauern soll ich müsste ausziehen weil es eine kernsanierung wird muß mein vermieter die kosten für den umzug übernehmen

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo siegfried h.,
      eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich, da die Kostenübernahme vom Einzelfall abhängig ist. Sie können beispielsweise mit dem Vermieter auch vereinbaren, dass Umzugskosten getragen werden. Am besten lassen Sie sich diesbezüglich bei einem Mieterverein beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  10. R. Hann

    Hallo,
    Gerade war unsere Vermieterin hier und teilte mit, dass wir Viehzucht wegen Eigentumsbedarf gekündigt werden, vielleicht.
    Hier in der Umgebung ist der Wohnungsmarkt sehr schwer, mit 2 Kinder und 1 Hund doppelt so schwer.
    Was ist, wenn wir tatsächlich gekündigt werden, aber bis zur Frist keine Wohnung finden, wegen Hund, aus finanziellen Gründen, oder zu kleinen Wohungen?
    Was passiert dann?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo R. Hann,
      ist aus nachvollziehbaren Gründen kein geeigneter Wohnraum innerhalb der Kündigungsfrist zu finden, kann das einen Härtefall darstellen und einen Widerspruch gegen die Kündigungen unterstützen. Allerdings handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, sodass wir nicht einschätzen können, ob das in Ihrem Fall so ist. Lassen Sie sich am besten von einem Mieterverein beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  11. Rocco P.

    Ich habe auch mal ne frage, habe in einem zwei Familienhaus gewohnt. Sohn vom Vermieter .im 2 Stock, und ich im ersten. Jetzt wurde eigenbedarf angekündigt, da der Sohn 2 Kinder hat und er nur 1 Kinderzimmer. Ich hatte zwei Zimmer. Habe gefragt ob wir nur Wohnung tauschen können, wurde abgelehnt. Nur kaum war ich ausgezogen, vermietete er die Wohnung als möbliert für fast 1000 Euro. Vorher höchstens 600 Euro. Kann ich da meine Umzugskosten verlangen

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Rocco P.,
      liegt der angemeldete Bedarf nachweislich nicht vor, kann auf Seiten des Mieters ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Rechtlich können wir keine Beratung anbieten und empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich an einen Abwalt oder einen Mieterverein zu wenden.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  12. Jesso

    Hallo.
    Wir leben in einem 4 Familienhaus. Unsere Vermieterin, deren Tochter und deren Enkelin.
    Jetzt möchte die ältere Dame Eigenbedarf anmelden da Sie Gehprobleme hat und in die Wohnung Ihrer Tochter ziehen möchte und die Tochter dann in unsere?
    Muss uns die Wohnung die dann übrig ist nicht zum Tausch angeboten werden?
    Wir sind erst im April 2018 in diese Wohnung gezogen und die Gehproblematik der Vermieterin war zu der damaligen Zeit schon vorhanden.
    Ist diese Eigenbedarfsanmeldung rechtswirksam?
    Immerhin gab es die Gründe ja schon vorher.
    Man muss dazu sagen, dass es sich um ein äußerst schwieriges Mietverhältnis handelt und wir auch schon zwischendurch Fristlos Gekündigt wurden, weil wir angeblich unsere Gastherme manipuliert hätten.
    Diese fristlose Kündigung wurde zurückgenommen (haben wir auch schriftlich)
    Andere Vorfälle wären zu Umfangreich.
    Wir sind im Mieterbund und wollen auch noch einen weiteren Anwalt zu Rate ziehen.
    Vielleicht haben Sie ja trotzdem einen möglichen Tipp wie wir uns verhalten sollen.
    Eine Kündigung in Schriftform liegt noch nicht vor.
    Wir wissen, dass es besser wäre auszuziehen, möchten uns aber nicht aus dieser Wohnung rausschmeissen lassen, da unsere Tochter in einer neuen Schule ist und wir mit kleinem Hund nur schwer eine vergleichbare Wohnung in der selben Stand erhalten können.
    Aktuell ist keine Wohnung verfügbar.
    Danke im Voraus

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Jesso,
      in diesem Fall ist tatsächlich eine rechtliche Beratung zu empfehlen. Diese können wir nicht anbieten und daher die Sachlage rechtlich nicht beurteilen. Haben Sie Zweifel an einer etwaigen Kündigung, haben Sie immer die Möglichkeit dieser zu widersprechen. Ist eine gleichwertige Wohnung im selben Objekt frei und gehört dem Vermieter, ist diese in der Regel anzubieten. Ob das hier der Fall, können wir leider nicht einschätzen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  13. Sandra

    Meine Vermieterin teilte mir gestern mit, dass Sie mich wahrscheinlich wegen Eigenbedarf kündigen wird. Als Begründung sagt sie, dass Ihr fester Freund in meine Wohnung einziehen will. Verheiratet sind sie jedoch nicht. Handelt es sich hierbei überhaupt um Eigenbedarf??
    Ich wohne erst zwei Jahre in der Wohnung und habe beim Einzug einige Kosten wegen der Renovierung gehabt ( neuer Fußboden etc. ). Kann ich bei einer Kündigung auf Erstattung durch meine Vermieterin hoffen?
    LG Sandra

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Sandra,
      in der Regel kann für einen Lebensgefährten Eigenbedarf angemeldet werden, wenn dieser Angehöriger des Haushalts der Vermieters ist. Es muss also üblicherweise bereits ein eigener Haushalt bestehen. Auch wenn eine solcher gegründet werden soll, also Vermieter ebenfalls einziehen, kann dies Eigenbedarf begründen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten könne, sollten Sie sich hier von einem Mieterverein oder einem Anwalt bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  14. Ingrid S.

    Hallo,
    unserem Sohn wurde nach fünf Jahren problemloser Mietzeit von einer Berliner Wohnbaugesellschaft gekündigt, weil seine Mitbewohnerin aus der 3-Zimmerwohnung auszog und die Gesellschaft die Wohnung an eine Familie mit Kindern vermieten „musste“. Einen neuen Mitbewohner lehnte die Gesellschaft ab. Unserem Sohn entstanden Umzugs- und doppelte Renovierungskosten (alte und neue Wohnung), Kosten für eine höhere Kaution + Einbau einer neuen Küche, Zwischenmietkosten, weil die neue Wohnung noch nicht renoviert war. Kann er diese Kosten als Umzugskosten steuerlich geltend machen, auch wenn der Umzug nicht berufsbedingt war? Oder gelten hier nur die Bestimmungen für haushaltsnahe Dienstleistungen?
    Danke für alle Infos.
    Ingrid

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ingrid S.,
      diesbezüglich, sollte sich Ihr Sohn von einem Steuerberater oder einem Steuerhilfeverein beraten. Wir können eine solche Beratung nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  15. Michael

    Hallo
    Heute hat uns der Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Wir wohnen in einem drei Familienhaus. Alle drei Mietparteien sind Mieter. Wir wohnen allerdings schon am längsten in dem Haus. Kann der Vermieter uns dann kündigen oder muss er denen kündigen die am kürzesten hier wohnen??

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Michael,
      der Vermieter kann in der Regel bei bestehendem Eigenbedarf das Mietverhältnis der Wohnung kündigen, die seinen Anforderungen entspricht. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein beraten. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  16. Katja

    Hallo,
    ich wurde von meinen Vermietern aus Eigenbedarf zum 31.10. gekündigt.
    Ich werde Mitte Juli die Wohnung verlassen, bezahle aber immer zum 1. eines Monats die Miete.
    Werde ich von der Miete für den Monat Juli etwas zurück bekommen von meinen Vermietern?
    Vielen Dank im Voraus

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Katja,
      in der Regel muss die Mietzahlung zum Ende des Mietverhältnisses (also bis zum Ende der Kündigungsfrist) erfolgen. Sie können allerdings mit Ihrem Vermieter eine andere Vereinbarung bezüglich der Mietzahlung treffen. Wie diese aussieht, liegt bei Ihnen und hängt auch von der Zusage des Vermieters ab. Im Zweifelsfall sollten Sie sich bei einem Mieterverein beraten lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  17. Klaus

    Hallo,
    ich wollte meinen Mietern zwecks Eigenbedarf kündigen, da ich im Obergeschoss einziehen will. Die Mieter meinten daraufhin, dass Ihnen das Erdgeschoss auch genügen würde. Zwei Wochen später teilten Sie mir mit, dass Sie etwas neues gefunden haben und ausziehen werden zum 31. Juli. Jetzt kamen Sie auf mich zu und meinten, dass Ihnen der Auszug allein vom Umzugsunternehmen 3000 € kostet. Ich solle mich daran beteiligen. Es wurde keine Kündigung meinerseits und keine Kündigung ihretseits verfassst. Bin ich verpflichtet mich an den Kosten zu beteiligen? Vielen Dank schon einmal im Voraus!
    Gruß, Klaus

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Klaus,
      in der Regel ist eine Mietverhältnis dann beendet, wenn sich beide Parteien darauf verständigt haben oder eine Kündigung einer Seite vorliegt. Umzugskosten werden dann üblicherweise zwischen den Vertragsparteien geklärt. Eine Verpflichtung dazu besteht in der Regel nicht. In Ihrem Fall empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden, da wie leider keine rechtliche Beratung anbieten können.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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