Was bedeutet Unzumutbarkeit?
Keine Kündigung geschieht ohne Grund – oder zumindest sollte sie das, um im Streitfall rechtskräftig zu werden. Dies gilt besonders für fristlose Kündigungen.
Doch ab welchen Punkt ist die Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses so gravierend, dass eine außerordentlich fristlose Kündigung laut Mietrecht gerechtfertigt wäre? Welche gesetzlichen Vorschriften greifen hier? Die Antworten darauf finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Das Wichtigste zur fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit
Verursachen Mieter andauernd massive Störungen oder beseitigen Vermieter gravierende Mängel an der Mietsache nicht, kann das eine Unzumutbarkeit begründen. In diesen Fällen ist das Fortsetzen des Mietvertrages für eine oder beides Seiten nicht mehr zumutbar.
Liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, kann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses eine fristlose Kündigung begründen.
Wie alle Kündigungen von einem Mietvertrag muss auch eine wegen Unzumutbarkeit in schriftlicher Form erfolgen. Das Schreiben muss die Gründe der Kündigung beinhalten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist unter der Unzumutbarkeit von einem Mietverhältnis zu verstehen?
Ein unzumutbares Mietverhältnis ist dann gegeben, wenn es beispielsweise Mietern nicht mehr möglich ist, unter normalen Umständen in der betroffenen Wohnung wohnen zu können.
Mögliche Ursachen dafür können sein:
- massive Ruhestörung
- Störung des Hausfriedens durch andere Mieter oder den Vermieter
- enorme Mängel an der Mietsache, die zum Beispiel zu Schimmel führen und den Mieter krank werden lassen können
Die genannten Fälle sorgen im Regelfall für unzumutbare Wohnverhältnisse, die es einem Mieter erlauben, eine fristlose Kündigung einzureichen.
Im Gegenzug können Vermieter ebenso eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit einreichen, wie etwa bei erheblichen Zahlungsverzügen durch den Mieter, Vermüllung des Mietobjekts oder einer unerlaubten Untervermietung bzw. einem nicht genehmigten Gewerbe in der Wohnung.
Gesetzliche Vorschriften zur Kündigung wegen Unzumutbarkeit
Unabdingbar ist demzufolge gemäß § 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor allem der wichtige Grund, welcher eine Kündigung in fristloser Form rechtfertigt. Ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen der Schwere der Pflichtverletzung unzumutbar – sei es durch den Mieter oder Vermieter – sollte einer fristlosen Kündigung im Regelfall nichts im Weg stehen.
Ist dies nicht der Fall, kann bereits ein formeller Fehler vorliegen und eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit kann angefochten und für unwirksam erklärt werden. Hier kann in der Regel ein Anwalt hilfreich sein!
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guten tag
ich wohne in 1 stock und ich bin leider erkrankt und kann körperlich keine treppen mehr steigen.also komme ich so gut wie garnicht mehr aus meiner wohnung . darf ich fristlos kündigen des wegenund mir eine wohnung im erdgeschoss besorgen oder wo ein aufzug mit im haus ist?muss mein jetziger vermieter die fristlose kündigung annehmen?
Der Vormieter hat in der Wohnung geraucht, so dass der Geruch mit einer einfachen Renovierung, sprich Streichen und Putzen nicht wegzubekommen ist. Es kratzt im Hals und man bekommt Kopfschmerzen wenn man sich in den Räumen aufhält. Es befindet sich Schimmel in den Schlafräumen. Kann man in so einem Fall fristlos kündigen?
Ich habe eine Mieterin die mit einem anderen Mieter immer streitet und somit den Hausfrieden stört auch ich und mein Sohn werden von ihr vollgebrüllt ich habe ihr auf dem Gründstück eine Nutzung zugesagt .Jetzt denkt die Mieterin es ist ihr Grundstück was sie mir und meinem Sohn laut bekundet hat auch wurde ich von ihr beleidigt. Wenn ich mal mit meinem Sohn streite mischt sie sich ein
„Wichtig ist allerdings, dass die kündigende Partei die zweiwöchige Frist ab Bekanntwerden des Kündigungsgrunds sowie die vorherige Abmahnung und die Kündigung selbst in Papierform einreicht.“
Bedeutet dies, dass innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrunds eine schriftliche Abmahnung erfolgen muss und dann erst die Kündigung selbst erfolgen kann?